Lichtschranken
Sicherheitsunterweisung
Der Verkehrssicherungspflicht unterliegt, wer eine Gefahrenquelle schafft oder sie betreibt. So hat der Betreiber eines elektrischen Torantriebs die Pflicht, notwendige Vorkehrungen zu treffen, um Schäden an Personen oder Sachen zu verhindern. Diese Pflicht gilt für gewerbliche wie auch private Betreiber.
Insbesondere bei frei zugänglichen Toren, welche sich im direkten Zugang durch fremde und/oder Schutzbefohlene (nicht unterwiesene Personen) befinden, muss eine geeignete Sicherheitseinrichtung montiert werden, hierzu zählen Lichtschranken oder Kontaktleisten, welche Gefährdung durch Torbewegung verhindern.
EN12453:2014 Abs. 5.1.3 technische Schutzmaßnahmen an der Hauptschließkante
Kraftbetätigte Toranlagen, die über eine Impulssteuerung ohne Sicht zum Tor (z.B. Funksteuerung) verfügen, sowie die Anwesenheit der Öffentlichkeit wahrscheinlich ist (Typ 2 Typ 3), muss mit der Umsetzung dieser Norm zwingend mit einer Durchfahrtslichtschranke ausgerüstet werden.
Dabei ist zu beachten, dass sich in Betrieb befindliche, kraftbetätigte Tore grundsätzlich keinen Bestandsschutz haben! Begründung: Gemäß 3/3a ArbstättV in Verbindung mit 5 ArbSchG haben Torbetreiber regelmäßig sicherzustellen, dass ihre Beschäftigten keinen Gefährdungen ausgesetzt sind (Risikoanalyse). Dabei ist der Stand der Technik zu berücksichtigen.
Der Betreiber haftet bei unterlassener Einschätzung der möglichen Gefahren grob fahrlässig und ist Kraft der Betreiberhaftung für Schäden haftbar.